Gesetzliche Regelungen im Arbeitszeitgesetz
Die Arbeitszeit ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, oft führt dieser Weg bis vor die Gerichte. Deshalb erläutern wir als Experten im Bereich des Arbeitsrechts das Thema Arbeitszeit etwas genauer.
Wir weisen darauf hin, dass wir an dieser Stelle nicht alle Detailfragen erläutern können. Für eine individuelle Beratung, die Ihre Arbeitssituation zum Gegenstand hat, können Sie uns gerne ansprechen. Wir freuen uns auf Sie.
Arbeitszeit: Das regelt das Arbeitszeitgesetz
Die Sicherheit und Gesundheit sind die übergeordneten Ziele, die das Arbeitszeitgesetz anstrebt. Grundsätzlich ist die tägliche Arbeitszeit auf acht Stunden begrenzt. In Ausnahmen gelten zehn Stunden.
Welche Ruhezeiten müssen die Arbeitszeit unterbrechen?
Liegt die Arbeitszeit über sechs Stunden, verlangt das Arbeitszeitgesetz mindestens 30 Minuten Pause. Liegt sie über neun Stunden, muss eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingehalten werden.
Zwischen den Arbeitstagen müssen elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen, eine Verkürzung auf zehn Stunden ist in Ausnahmen möglich. Hierbei denkt der Gesetzgeber beispielsweise an Krankenhäuser, die Kranken-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Gaststätten, Hotels oder Verkehrsbetriebe (§5 Abs. 2 ArbZG).
Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst
In vielen Berufen ist die Arbeitszeit durch Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienste geprägt. Der Bereitschaftsdienst kann im Bedarfsfall als vollumfängliche Arbeitszeit gelten. In der Rufbereitschaft muss der Arbeitnehmer zwar erreichbar sein, um seine Arbeit aufnehmen zu können.
Hierbei kann es sich aber um eine abgestufte Vergütung handeln. Wenn keine Unterbrechung durch Arbeit eintritt, gilt Rufbereitschaft als Ruhezeit. In beiden Fällen muss der Arbeitnehmer erreichbar sein, im Bereitschaftsdienst darf der Arbeitgeber den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers bestimmen.
Sonn- und Feiertags-, Nachtarbeit
Auch wenn es auf den ersten Blick anders erscheint, wird nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) an Sonn- und Feiertagen nicht gearbeitet. Ausnahme gelten für die Gastronomie, Medizin, Freizeiteinrichtungen und infrastrukturelle Einrichtungen.
Bei Sonntagsarbeit muss binnen zwei Wochen ein Ausgleich gewährt werden.
Bei Feiertagsarbeit muss der Ausgleich binnen acht Wochen gewährt werden. Bei Nachtarbeit, die mehr als zwei Stunden zwischen 23 Uhr und 6 Uhr umfasst, ist angemessener Lohnausgleich oder Freizeitausgleich zu gewähren.
Wegezeiten im Arbeitszeitgesetz
Wegezeiten sind für fast alle Arbeitnehmer notwendig, um den Arbeitsplatz zu erreichen. Deshalb zählt das Arbeitsgesetz sie jedoch noch nicht automatisch als Arbeitszeit. Damit ist die Wegzeit von der Wohnung zur Arbeitsstelle keine Arbeitszeit. Anders ist es bei betriebsbedingten Wegezeiten, die entstehen, wenn der Arbeitnehmer vom Betrieb zu den außerhalb des Betriebs gelegenen Arbeitsstellen fährt. Sie zählen als Arbeitszeit.
Reisezeiten im Arbeitszeitgesetz
Als Reisezeiten gelten alle auf Anordnung des Arbeitgebers unternommenen Wege oder Reisen außerhalb der Gemeindegrenzen des Betriebsortes. Erfüllt der Arbeitnehmer durch die Dienstreise selbst seine vertraglichen Verpflichtungen, z.B. als Taxifahrer, Lastwagenfahrer oder Außendienstmitarbeiter im selbst gesteuerten PKW, gelten diese Reisezeiten arbeitsschutzrechtlich als Arbeitszeit.
Wenn dem Arbeitnehmer keine Aufgaben zugewiesen sind, ist die Reisezeit in öffentlichen Verkehrsmitteln keine Arbeitszeit, sondern Ruhezeit. Auch, wenn der Arbeitnehmer freiwillig während der Zug- oder Busfahrt arbeitet, denn es bestünde die Möglichkeit, privaten Interessen nachzugehen.
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